
Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor. Das Risiko für Infektionsausbrüche in den Betrieben soll mit ihnen gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dabei die wichtigsten Instrumente.
DAS ZIEL DER SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZREGEL
Die Regel gilt befristet für den Zeitraum der SARS-CoV-2-Epidemie und wird bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die Einfluss auf die Schutzmaßnahmen haben, angepasst.
“Das Ziel ist, in dieser Zeit und auch nach Corona, durch bestimmte Maßnahmen die Gesundheit von allen Beschäftigten zu schützen und Infektionsketten zu unterbrechen.”
Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel umfasst technische Empfehlungen des Infektionsschutzes wie Lüftung der Räume und Abtrennungen zwischen den Mitarbeitern sowie organisatorische Maßnahmen - beispielsweise die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten oder die Arbeit im Homeoffice. Für Arbeitsbereiche, in denen diese Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, können personenbezogene Maßnahmen zum Einsatz kommen: zum Beispiel das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen. Außerdem beinhaltet die Regel Vorschläge zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.
Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Die Regel bietet bundesweit Handlungssicherheit im Arbeitsschutz. Für die Aufsichtsbehörden der Länder schafft sie eine einheitliche Grundlage, um die Maßnahmen in den Betrieben zu beurteilen. Die Arbeitsschutzregel kann dazu beitragen, bereits umgesetzte Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten weiter zu verbessern und auszubauen.
Der neue BMAS Standard ist in die folgenden zwei Bereiche eingebettet:
Arbeitsschutz Gemäß § 3 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) sind Beschäftigte vor Risiken und Gefahren, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und/oder Gesundheit haben können, zu bewahren.
Und: Dieser Schutz ist fortlaufend zu verbessern, entsprechend eines Managementsystems z.B. nach ISO 9001
Risikomanagement Die oberste Unternehmensleitung unterliegt verbindlichen Abwendungspflichten für materielle und immaterielle Schäden (Schadensabwendungspflichten), die entstehen können:
der Organisation selbst
den Gesellschaftern, Aktionären und/oder Inhabern
den Mitarbeitern und Nachunternehmern
der Öffentlichkeit, Gesellschaft und/oder Umwelt
Das systematische Managen von Risiken kann auf Basis der internationalen Norm für Risikomanagement ISO 31000 erfolgen.
Um aber auch Unternehmen ohne vorhandene QM-Systeme Rechtssicherheit zukommen zu lassen, ist es möglich auf Grundlage
der ISO 9001 entsprechende Prozesse zu dokumentieren.
WAS KÖNNEN WIR FÜR SIE TUN?
Die Schutzmaßnahmen müssen generell dem jeweiligen Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Mit Blick auf das Infektionsrisiko sind bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen zu überprüfen und anzupassen oder neue Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsschutzgesetz zu erstellen.
Diese Maßnahmen setzen wir für Ihr Unternehmen zielgerichtet mit Ihnen zusammen um.
Mögliche Betrachtungen können sein:
Technische Maßnahmen
Arbeitsplatzgestaltung
Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Dienstreisen und Meetings
Organisatorische Maßnahmen
Arbeitsmittel/Werkzeuge
Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung
Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Personenbezogene Maßnahmen
Mund-Nasen-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung
Unterweisung und aktive Kommunikation
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
WARUM SOLLTEN SIE SICH MIT DIESEN THEMEN DES ARBEITSSCHUTZES BESCHÄFTIGEN?
Besonders vor dem Hintergrund, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) es ablehnt, für Schäden aufzukommen, die sich auf eine Ansteckung am Arbeitsplatz mit Covid-19 zurückführen lassen und die Rechtslage bei solchen Corona-Infektionen noch nicht abschließend von Sozialgerichten geklärt ist, tun Arbeitgeber gut daran, den BMAS Arbeitsschutzstandard in ihrem Unternehmen zum Einsatz zu bringen.
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